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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10   

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https://dejure.org/2010,16011
OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10 (https://dejure.org/2010,16011)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.04.2010 - 4 M 73/10 (https://dejure.org/2010,16011)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 (https://dejure.org/2010,16011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 67 VwGO, § 91 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 4 VwGO
    Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes; Kostentragungspflicht bei mangelhafter Vollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GO LSA § 57 Abs. 2
    Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gebietsänderungsvertrag; Anspruch auf Aufhebung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gebietsänderungsvertrag; Anspruch auf Aufhebung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.).

    Zwar kann eine Antragsänderung ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8).

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Die Frage, ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht hätte erkennen können, ist für die Kostenverteilung unerheblich und betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und dem Vertreter (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - V ZB 5/93 (München) -, NJW 1993, 1865).
  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2006 - 1 M 196/06

    Zur Unzulässigkeit eines durch einen Rechtsanwalt eingereichten Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Zwar kommt es in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht, dem vollmachtlosen Vertreter selbst die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2006 - 8 Kst 1/06 -, OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 1 M 196/06 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 NB 448/06

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Statthaftigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2004 - 3 M 436/03

    Sozialhilfe, Rechtsschutz, vorläufiger, Beschwerdeverfahren, Streitgegenstand,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Denn sie ist mit einer Änderung des Streitgegenstandes verbunden, die in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht möglich ist (OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, zitiert nach juris und Beschl. v. 12.02.2007 - 4 M 40/07 -, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.12.2006 - 11 CE 06.2649
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 04.12.2006 - 11 CE 06.2649 -, zitiert nach juris) führt aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit einer Antragsänderung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift über die Klageänderung (§ 91 VwGO) abhängt, zu fordern ist, dass durch die Antragsänderung die Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Beschwerdeverfahren, die § 146 Abs. 4 VwGO bezweckt, nicht gefährdet wird (a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2009 - 5 S 23.09

    Hochschulrecht; Studiengang Humanmedizin; Zulassung zum Praktischen Jahr;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2010 - 4 M 73/10
    Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

    Dies folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2021 - 4 M 162/20

    Untersagung der Wiederholung einer Äußerung eines Oberbürgermeisters

    § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rn. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.).

    Eine Antragsänderung ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO ist im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (jeweils m. w. N.: BayVGH, . v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; B. v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; OVG LSA, B. v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2021 - 4 M 91/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung von Zuständigkeiten eines

    § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rdnr. 3; vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 -, juris, Rdnr. 8; vom 11. November 2020 - 3 M 208/20 -, juris, Rdnr. 7; jeweils m.w.N.).

    Eine Antragsänderung ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris, Rdnr. 4).

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2010 - 11 ME 279/10

    Auslösung der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Eine derartige Antragserweiterung ist aber nach weitgehend übereinstimmender obergerichtlicher Auffassung regelmäßig unzulässig (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2010 - 4 M 73/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.01.2009 - 13 S 19/09 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TE 2464/07 -, DÖV 2008, 470; Nds.OVG, Beschl. v. 06.10.2006 - 2 NB 410/06 -, NVwZ-RR 2007, 356; OVG Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2005 - 4 B 29/04 -, juris).
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219

    Anspruch auf Beibehaltung eines Taxistandplatzes

    Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 11 ME 59/11

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländers hinsichtlich einer

    Denn Antragsänderungen, zu denen auch die hier maßgebliche Antragserweiterung zählt, sind im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässig, soweit sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (vgl. aus neuerer Zeit: Senatsbeschl. v. 4.8.10 - 11 ME 279/10 -, NVwZ-RR 2010, 902 f.; Bad.- Württ. VGH, Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - OVG Sachsen, Beschl. v. 10.8.2010 - 2 B 145/10 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 -, jeweils juris und m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - 7 B 1506/10

    Einstweilige Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Errichtung

    - 7 B 91/09 -, BRS 74 Nr. 144, und vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 19. April 2010 - 4 M 73/10 -, juris.
  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 19 CS 22.1999

    Kein Duldungsgrund wegen des noch nicht in Kraft getretenen

    Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des in § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (vgl. OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 10 CE 22.1939

    Kein (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag im Eilverfahren

    Abgesehen davon, dass der Antrag zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragsänderung führt, weil er über den vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Streitstoff in nicht sachdienlicher Weise hinausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m.w.N.), begehrt der Antragsteller damit im Eilverfahren die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes, ohne das für dessen Zulässigkeit erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse dargelegt zu haben.
  • OVG Niedersachsen, 04.08.2010 - 1 ME 279/10

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Umdeutung, Aufenthaltserlaubnis,

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